Statuten der Freiwilligen Feuerwehr Mauren

1. GRÜNDUNG, RECHTSFORM, SITZ UND ZWECK

Artikel 1: Gründung und Rechtsform

Die Freiwillige Feuerwehr Mauren, entstanden aus der Löschmannschaft aus dem Jahre 1866, wurde am 27. August 1989, als Verein im Sinne von Artikel 246 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts gegründet. Mauren steht dabei für die Ortsteile Mauren und Schaanwald. Im Folgenden werden unter der Formulierung „Mauren“ immer beide Ortsteile verstanden.

Artikel 2: Sitz

Die „Freiwillige Feuerwehr Mauren“ hat ihren Sitz in Mauren

Artikel 3: Zweck

Die Freiwillige Feuerwehr Mauren verfolgt den Zweck, in geordnetem Zusammenwirken bei Feuerbrünsten, Elementar-Ereignissen, Unfällen und dergleichen, Mensch, Tier, Umwelt und Eigentum der Bewohner der Gemeinde Mauren und deren Umgebung im Sinne des Feuerwehrgesetzes und der Feuerwehr-Ordnung der Gemeinde Mauren zu schützen.
 
Im Weiteren sieht die Freiwillige Feuerwehr Mauren ihre Aufgabe in der Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft.

Artikel 4: Bezeichnung

Unter den in diesen Statuten verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermassen zu verstehen.

2. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5: Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus
 
1. Aktivmitgliedern
2. Jugendfeuerwehrmitgliedern
3. Mitgliedern im reduzierten Dienst
4. Ehrenmitgliedern

Artikel 6: Eintritt in den Verein

Jeder Einwohner von Mauren oder einer anderen Gemeinde Liechtensteins, der sein 16. Lebensjahr vollendet hat, sich eines unbescholtenen Rufes erfreut und die Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst besitzt, kann Aktivmitglied des Vereins werden.
 
Die Aktivmitglieder bilden die Mannschaft im Sinne des Feuerwehrgesetzes.
 
Die Zeitspanne vom Besuch der 1. Mannschaftsübung bis zum Eintritt in den Verein gilt als Probezeit. Sie darf nicht kürzer als 6 Monate sein und wird beim Eintritt in den Verein als Dienstzeit angerechnet.
 
Der Vorstand kann ein Mitglied auch ohne einhalten der Eintrittszeit zur Abstimmung vorschlagen. Die Probezeit entfällt für Jugendfeuerwehrmitglieder, welche mindestens 2 Jahre regelmässig die entsprechenden Proben besucht haben sowie für ehemalige Mitglieder bei einem Neueintritt.
 
Über die Aufnahme in den Verein nach geleisteter Probezeit entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme erfolgt nur bei einem 2/3 mehr, der anwesenden Stimmberechtigten.

Artikel 7: Rechte der Aktivmitglieder

Jedes Aktivmitglied hat
 
1. das Stimm- und Wahlrecht
2. das Recht an Versammlungen Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten

Artikel 8: Pflichten der Aktivmitglieder

Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet
 
1. sich den Vereinsbeschlüssen und Dienstvorschriften zu fügen.
2. die festgesetzten Übungen und Versammlungen regelmässig und pünktlich zu besuchen.
3. zur Teilnahme an der Generalversammlung, am liechtensteinischen Feuerwehrtag sowie an der Beerdigung von verstorbenen Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
4. zur Mitarbeit an Vereinsanlässen.
5. den Anordnungen der Vorgesetzten zu gehorchen und diszipliniert Folge zu leisten.
6. bei der Alarmierung im Ernstfall sofort und unverzüglich auszurücken.
7. den Jahresbeitrag zu entrichten.

Artikel 9: Mitglieder im reduzierten Dienst

Aktivmitglieder, welche das 60. Altersjahr erreicht haben und mehr als 25 Jahre Aktivmitglied waren, können beim Kommandanten schriftlich beantragen, aus dem Aktivdienst entlassen und als Mitglied im reduzierten Dienst aufgenommen zu werden. In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung die Aufnahme als Mitglied im reduzierten Dienst auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen bewilligen.
 
Die Aufnahme als Mitglied im reduzierten Dienst erfolgt bei der nächsten Generalversammlung nach Antragstellung. Die Mitglieder im reduzierten Dienst behalten den Dienstgrad und die Uniform nach deren Austritt aus dem aktiven Dienst.

Artikel 10: Rechte der Mitglieder im reduzierten Dienst

Jedes Mitglied im reduzierten Dienst hat
 
1. das Recht, an Generalversammlungen teilzunehmen
2. Den Mitgliedern des reduzierten Dienstes ist es erlaubt an den Gesamtproben und an Veranstaltungen teilzunehmen.

Artikel 11: Pflichten der Mitglieder im reduzierten Dienst

Für Mitglieder im reduzierten Dienst gelten mit Ausnahme des Art. 8 lit. 2) und 6) dieselben Pflichten wie für die Aktivmitglieder.

Artikel 12: Jugendfeuerwehrmitglieder

Jeder Einwohner von Mauren oder einer anderen Gemeinde Liechtensteins kann in dem Jahr, in welchem er sein 12. Altersjahr erreicht, Jugendfeuerwehrmitglied werden.
 
Jugendfeuerwehrmitglieder haben das Teilnahmerecht an der Generalversammlung, ihnen stehen aber weder ein Wahl- noch ein Stimmrecht zu.

Artikel 14: Pflichten der Jugendfeuerwehrmitglieder

Für jedes Jugendfeuerwehrmitglied gelten die in Art. 8 lit. 4) und 5) festgelegten Pflichten. Darüber hinaus ist jedes Jugendfeuerwehrmitglied verpflichtet
 
1. die für die Jugendfeuerwehr festgesetzten Übungen und Versammlungen regelmässig und pünktlich zu besuchen.
2. am Liechtensteinischen Feuerwehrtag teilzunehmen.

Artikel 15: Ehrenmitglieder

Jedes Aktivmitglied, das 25 Jahre aktiv Dienst geleistet hat, wird automatisch Ehrenmitglied des Vereins.
 
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
 
Solange ein Ehrenmitglied gleichzeitig Aktivmitglied oder Mitglied im reduzierten Dienst ist, gelten für ihn die entsprechenden Rechte und Pflichten weiter. Ansonsten stehen Ehrenmitgliedern keine Rechte zu und haben diese keine Pflichten zu erfüllen.

Artikel 16: Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein muss spätestens bis 10 Tage vor der nächsten Generalversammlung bekannt gegeben werden.
 
Das Austrittsbegehren muss schriftlich an den Kommandanten gerichtet werden.
 
Jedes Mitglied hat in begründeten Fällen die Möglichkeit, einmalig ein Jahr zu dispensieren. Das dispensierte Jahr zählt nicht als Dienstjahr, das Mitglied ist jedoch von den Probenbesuchen befreit.

Artikel 17: Ausschluss von Mitgliedern

Jedes Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
 
1. wenn ein Verstoss gegen die Vereinspflichten gemäss Artikel 8 dieser Statuten vorliegt.
2. wenn ein disziplinloses oder ehrenbeleidigendes Verhalten im Zusammenhang mit der Feuerwehrtätigkeit gegen einen Vorgesetzten festgestellt wird.
3. wenn ihm Verursachung von Streitigkeiten nachgewiesen werden kann.
4. wenn ihm eine absichtliche Schädigung des Vereinsansehens nachgewiesen werden kann.
5. wenn sonstige Verfehlungen oder schwerwiegende Gründe vorliegen.
6. wenn ein Aktivmitglied während eines Jahres bei mehr als 3 Hauptübungen unentschuldigt fernbleibt oder weniger als die Hälfte der Hauptübungen absolviert.
 
Vorkommnisse, die einen Ausschluss zur Folge haben könnten, sind dem Kommandanten bzw. dem Vereinsvorstand umgehend zu melden.
 
Dem Kommandanten steht das Recht zu, das fehlbare Vereinsmitglied von seinen Rechten und Pflichten gegenüber dem Verein vorläufig zu suspendieren, bis die Generalversammlung über einen allfälligen Ausschluss entschieden hat. Jugendfeuerwehrmitgliedern und angehenden Aktivmitgliedern in der Probezeit kann bei solchen Vorkommnissen
vom Kommandanten die weitere Teilnahme bei der Jugendfeuerwehr bzw. an den Allgemeinübungen untersagt werden.
 
Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt an der Generalversammlung.

3. VEREINSVERMÖGEN

Artikel 18: Geldmittel des Vereins

Das Vereinsvermögen besteht aus
 
1. Mitgliederbeiträge
2. Beiträge der Gemeinde
3. Erträge aus Vereinsveranstaltungen oder Dienstleistungen
4. Spenden
 
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Artikel 19: Vermögensverwaltung

Als Vermögensverwalter ist der Vereinsvorstand zuständig; die Erledigung der damit verbundenen Sachgeschäfte ist Sache des Kassiers.

Artikel 20: Kontrolle über die Vermögensverwaltung

Die Kontrolle über die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere Überprüfung der Buchführung ist Aufgabe der 2 Rechnungsrevisoren.

4. ORGANE UND IHRE AUFGABEN

Artikel 21: Generalversammlung

Jährlich ist bis 1. April eine Generalversammlung abzuhalten. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Fehlen vom Kommandanten einberufen und ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.
 
Sachgeschäfte der Generalversammlung
 
1. Protokoll und Genehmigung
2. Tätigkeitsberichte und Genehmigungen
3. Budget
4. Kassabericht
5. Bericht der Rechnungsrevisoren (Genehmigung)
6. Wahl des Vereinsvorstandes und der 2 Rechnungsrevisoren
7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
8. Freie Anträge
9. Statutenänderungen
10. Auflösung des Vereins
 
Der Vereinsvorstand oder die Hälfte der Mitglieder kann in dringenden Fällen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen

Artikel 22: Ausserordentliche Generalversammlung

Der Vereinspräsident muss eine ausserordentliche Generalversammlung innert 60 Tagen einberufen, wenn 4 Vorstandsmitglieder oder mehr als die Hälfte aller Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Artikel 23: Vereinsvorstand

Dem Vereinsvorstand gehören an
 
1. Kommandant
2. Kommandant-Stellvertreter
3. Präsident
4. Präsident-Stellvertreter
5. Kassier
6. Schriftführer
7. Beisitzer
 
Wenn zwei verschiedene Ämter von ein und derselben Person besetzt werden, so ist der Vorstand durch Beisitzer auf 7 Mitglieder zu vervollständigen.
 
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Ein Austritt aus dem Vereinsvorstand während der Amtsdauer ist nur in besonderen Fällen zulässig und hat an einer Generalversammlung zu erfolgen.
 
Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

Artikel 24: Aufgaben des Vereinsvorstandes

 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung geschieht mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident für Vereinsangelegenheiten, der Kommandant für feuerwehrtechnische Angelegenheiten.
 
Aufgaben des Vorstandes
 
1. Überwachung der Einhaltung der Statuten und Dienstvorschriften
2. Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
3. Behandlung und Erledigung von laufenden Geschäften
4. Erstellung der Jahresberichte
5. Vorbereitung und Organisation von Vereinsanlässen und Vereinstätigkeiten
6. Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Vorschläge von Mitgliedern
7. Vorbereitung von Anträgen an die General- oder Vereinsversammlung
8. Bestimmung von Delegierten
9. Öffentlichkeitsarbeit

Artikel 25: Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten oder Kommandanten einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind. Eine Mannschaftsübung kann als Vereinsversammlung anerkannt werden, wenn zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.
 
Aufgaben der Vereinsversammlung
 
1. Beschlussfassung über Vereinsanlässe und Tätigkeiten
2. Wahl von Kommissionen
3. Abgabe von Informationen über Vereins- und Feuerwehrtechnische Belange
4. Beratung

Artikel 26: Rechnungsrevisoren

Die 2 Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ihre Aufgabe besteht in der Kontrolle über die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäss Artikel 20 dieser Statuten.
 
Die Rechnungsrevisoren haben an der Generalversammlung einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Der Vereinskassier hat den Rechnungsrevisoren zur Erfüllung ihrer Tätigkeit seine einschlägigen Akten zur Verfügung zu stellen.

5. ORGANISATION

Artikel 27: Kommandant

Der Kommandant ist technischer Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Ihm obliegen die Aufgaben und Tätigkeiten gemäss dem liechtensteinischen Feuerwehrgesetz sowie der Feuerwehr- Ordnung der Gemeinde Mauren.
 
Der Kommandant vertritt in feuerwehrtechnischen Fällen den Verein und unterzeichnet alle wichtigen Schriftstücke mit einem weiteren Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfälle gehen diese Funktionen auf den Stellvertreter über.

Artikel 28: Präsident

Der Präsident ist für die Vereinsmässigen Belange der Freiwilligen Feuerwehr zuständig, dies betrifft insbesondere:
 
1. Einberufung und Leitung von Vorstandssitzungen
2. Einberufung und Leitung von Versammlungen
3. Organisation von Vereinsveranstaltungen
4. Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft
 
Im Verhinderungsfälle gehen diese Funktionen auf den Stellvertreter über.

Artikel 29: Abstimmungen und Wahlen

Die Abstimmung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Wahl des Vereinsvorstandes hat auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder schriftlich zu erfolgen.
 
Die Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern oder eine eventuelle Statutenänderung haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
 
Als gültige Wahlen gelten im 1. Wahlgang das 2/3 Mehr der abgegebenen Stimmen. Im 2. Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.
 
Bei Stimmengleichheit hat in feuerwehrtechnischen Belangen der Kommandant und in vereinsspezifischen Angelegenheiten der Präsident den Stichentscheid, im Verhinderungsfalle geht diese Funktion jeweils an deren Stellvertreter über.

Artikel 30: Fachgruppen

Als Fachgruppen gelten:
 
1. Atemschutz
2. Maschinisten
3. Waldbrand
4. Absturzsicherung
5. Jugendfeuerwehr
6. Ausbildung
7. Weitere nach Bedarf

Artikel 31: Kader

Die oberste Führungsebene in der Feuerwehr wird als Feuerwehr-Kader bezeichnet und besteht aus aktiven Offizieren. Der Materialwart, Fahrzeug-Chef, alle Gruppenführer und Leiter der Fach-Gruppen können nach Bedarf zu Kadersitzungen oder Kaderproben zugezogen werden.
 
Aufgabe des Kaders ist die Mithilfe bei der Ausbildung bzw. Probenvorbereitung und die Mitarbeit bei der Ausarbeitung des Jahresbudgets.

6. EHRUNGEN, GRADIERUNG, ABSCHIED VON VERSTORBENEN MITGLIEDERN

Artikel 32: Ehrungen

Ehrungen werden von der Freiwilligen Feuerwehr nach 25-jähriger aktiver Dienstzeit durchgeführt. Alle weiteren 5 Jahre werden angemessene Ehrungen durchgeführt.
 
Der Kommandant ist verpflichtet, oben aufgeführte Ehrungen dem Liechtensteinischen Feuerwehrverband spätestens anlässlich der Delegiertenversammlung schriftlich zu melden.
 
Interne Ehrungen (Geburtstage, Geburten, Hochzeiten, etc.) werden im Reglement beschrieben. Gemäss int. Reglement.

Artikel 33: Abschied von verstorbenen Mitgliedern

Bei Beerdigungen von verstorbenen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern des Vereins haben alle Mitglieder teilzunehmen und dabei in Uniform zu erscheinen.
 
Bei einem Todesfall eines Aktivmitglieds oder Verbandsehrenmitglied sind unverzüglich der Landesfeuerwehrkommandant sowie alle Sektionen des liechtensteinischen Feuerwehrverbandes zu verständigen.
 
Zu Beerdigungen von Mitgliedern anderer Sektionen hat der Kommandant jeweils eine Delegation gemäss den Statuten des Liechtensteinischen Feuerwehrverbandes zu entsenden.

Artikel 34: Gradierung

Die Gradierung wird in einem separaten Reglement durch den Liechtensteinischen Feuerwehrverband umschrieben und von der Regierung genehmigt.

7. SCHLUSSBESTIMMUEN

Artikel 35: Streitigkeiten

Über Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
 
Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und den Mitgliedern des Vorstandes werden vom, für das Feuerwehrwesen zuständigen Gemeinderat oder Gemeindevorsteher entschieden.

Artikel 36: Änderung der Statuten

Vorliegende Statuten können geändert werden, wenn 2/3 der Aktivmitglieder dies an einer Generalversammlung oder an einer Vereinsversammlung (Art. 24) beschliessen.

Artikel 37: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt über Beschluss der Generalversammlung, wenn sich 2/3 der Aktivmitglieder dafür aussprechen, oder wenn die Zahl der Aktivmitglieder unter zehn herabsinkt. Im Falle einer Auflösung des Vereins wird die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens nach Deckung aller Verbindlichkeiten von der Generalversammlung bestimmt.

Artikel 38: Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Mauren am XX.XX.2026 genehmigt und treten am selben Tag in Kraft.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bruno Meyerhans, Kommandant                             Lukas Meier, Präsident                        Peter Frick, Vorsteher